Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
Seit Samstag, den 17.10. 2020 ist auch der Landkreis Reutlingen Risikogebiet, das heißt die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen einer Woche hatte mit 51,2 den maßgeblichen Wert von 50 überschritten.
Wie berichtet, hatte das Landratsamt Reutlingen den Entwurf einer Allgemeinverfügung, mit der weitergehende Maßnahmen und Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus umgesetzt werden sollten, mit Blick auf die landesweit geltende Änderung der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg, die am Montag, den 19. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, zunächst zurückgestellt. Auf der Grundlage dieser landesweiten Verordnung sollte geprüft werden, ob unter Berücksichtigung des Pandemiegeschehens weitergehende Maßnahmen erforderlich sind.
In der vergangenen Woche befand sich die Anzahl der Neuinfektionen im Landkreis Reutlingen weiterhin über dem maßgeblichen Wert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Darüber hinaus hat das Sozialministerium mit Erlass vom 23. Oktober 2020 eine landesweite Gefahreneinschätzung für die Regelung einer generellen Sperrstunde ab 23 Uhr übersandt und festgelegt, dass Landkreise mit einer Inzidenz von über 50 Infektionen je 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen die Einführung einer Sperrstunde für Gastronomiebetriebe um 23.00 Uhr verfügen müssen. Zudem müsse nach 23.00 Uhr ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol verfügt werden. Das Landratsamt Reutlingen hat nach Anhörung der Städte und Gemeinden deshalb ergänzend zu den weiterhin geltenden landesweiten Regelungen eine Allgemeinverfügung erlassen, die am Sonntag, den 25. Oktober 2020 um 0:00 Uhr in Kraft treten wird. Sie beschränkt die Gastronomiebetriebe, regelt ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol und schränkt faktisch die Anzahl der Besucher von Messen ein.
“Unverändert stellen wir auch im Landkreis Reutlingen ein sehr dynamisches Pandemiegeschehen fest. Deshalb ist es wichtig, daß jeder von uns sensibel dafür ist, wo auch im persönlichen Bereich die Gefahr einer Ansteckung besteht. Achtsamkeit, Sensibilität und Übernahme von Verantwortung für sich und andere sind für die Eindämmung der Neuinfektionen entscheidend”, betont Landrat Thomas Reumann.
Das Bürgertelefon im Landratsamt ist für Fragen im Zusammenhang mit dieser Allgemeinverfügung von Montag bis Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 07121 480 1970 zu erreichen.
Im Einzelnen enthält die Allgemeinverfügung folgende Regelungen:
- Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 23:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr des Folgetages.
- In Gaststätten und in gastgewerblichen Einrichtungen dürfen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages keine alkoholischen Getränke zum Konsum “über die Straße” abgegeben werden.
- In Verkaufsstellen, wie Tankstellen, Kiosken, Supermärkten und anderen Betrieben, dürfen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, sofern Hinweise darauf bestehen, dass diese zum Konsum im öffentlichen Raum Verwendung finden.
- Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen dürfen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
Bei Messen ist die Anzahl der tatsächlich gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher bezogen auf die für die Besucherinnen und Besucher zugänglichen Ausstellungsflächen nicht unterschritten wird. Weitergehende Regelungen bleiben im Einzelfall vorbehalten. Der Veranstalter hat dem Landratsamt Reutlingen ein Hygienekonzept vorzulegen.
